Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
1.1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen «Eisenbahner-Sportverein Luzern» (ESVL) besteht ein Verein nach Art 60 ff ZGB. Er wurde gegründet am 30. Juni 1934.
2 Der ESVL ist ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein. Er strebt nicht nach Gewinn.
3 Der Sitz des ESVL ist Luzern.
4 Der ESVL ist Mitglied des Schweizerischen Sportverbandes öffentlicher Verkehr (SVSE) und des Schweizerischen Firmensportverbandes (SFS).
5 Der ESVL kann weiteren Schweizerischen Sportverbänden beitreten, wenn es dem Zweck des ESVL dient. Solche Anschlüsse sind durch besondere Vereinbarungen zu regeln und durch die Generalversammlung zu beschliessen.
1.2 Zweck
1 Der ESVL bietet den Angestellten der öffentlichen Transportunternehmungen und deren Familienangehörigen die Möglichkeit einer sinnvollen Freizeitgestaltung an.
2 Der ESVL pflegt und fördert die Möglichkeit, einen Breitensport auszuüben und organisiert Sportwettkämpfe.
3 Für das Betreiben von Sportarten sucht der ESVL aktiv die Partnerschaft zu anderen Sportvereinen des öffentlichen Verkehrs auf dem Platz Luzern.
4 Der ESVL fördert die Identifikation mit dem Verein auf sportlicher und gesellschaftlicher Ebene.
2. Mitgliedschaft
2.1 Mitgliederkategorien
Der ESVL setzt sich zusammen aus
a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
c) Freimitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
e) Gönnern
2.2 Voraussetzungen zur Mitgliedschaft, Aufnahme
2.2.1 Aktivmitglieder
1 Als Aktivmitglieder können alle dem Verein und seinen Zielen nahestehenden Personen aufgenommen werden.
2 Aktivmitglieder sind gleichzeitig Mitglieder der Dachorganisation Schweizerischer Sportverband öffentlicher Verkehr (SVSE), wodurch zusätzlich die Bestimmungen gemäss SVSE-Reglement Nr. 4 gelten.
2.2.2 Passivmitglieder
1 Als Passivmitglieder können alle dem Verein und seinen Zielen nahestehenden Personen aufgenommen werden, die den Verein finanziell unterstützen wollen.
2 Passivmitglieder sind gleichzeitig Mitglieder der Dachorganisation Schweizerischer Sportverband öffentlicher Verkehr (SVSE), wodurch zusätzlich die Bestimmungen gemäss SVSE-Reglement Nr. 4 gelten.
2.2.3 Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern
1 Der Eintritt von Aktiv- und Passivmitgliedern kann jederzeit auf schriftliches Gesuch hin erfolgen. Die Aufnahme ist von der Vereinsleitung zu genehmigen.
2 Mit der Beitrittserklärung anerkennt jedes Neumitglied die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
2.2.4 Freimitglieder
1 Zu Freimitgliedern können jene Vereinsmitglieder und übrige Personen ernannt werden, die sich um den ESVL verdient gemacht haben.
2 Anspruch auf die Freimitgliedschaft hat zudem, wer 30 Jahre ununterbrochen Aktiv-Mitglied des ESVL war und mindestens das 55. Lebensjahr erreicht hat.
3 Freimitglieder geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind aber von der ordentlichen Beitragspflicht befreit. Dagegen haben sie ausserordentliche Beiträge nach Ziffer 4.2.3 zu leisten.
4 Die Ernennung von Freimitgliedern nach Absatz 1 kann ausschliesslich auf Antrag der Vereinsleitung an die ordentliche Generalversammlung erfolgen.
2.2.5 Ehrenmitglieder
1 Zu Ehrenmitgliedern können jene Vereinsmitglieder und übrige Personen ernannt werden, die sich um den ESVL im besonderen oder den Eisenbahnersport im allgemeinen hervorragend verdient gemacht haben.
2 Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind aber von der ordentlichen Beitragspflicht befreit. Sie haben auch keine ausserordentlichen Beiträge nach Ziffer 4.2.3 zu leisten.
3 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann ausschliesslich auf Antrag der Vereinsleitung an die ordentliche Generalversammlung erfolgen.
2.2.6 Gönner
1 Als Gönner können alle dem Verein und seinen Zielen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die den Verein finanziell begünstigen wollen.
2 Gönner sind an Versammlungen nicht stimmberechtigt. Ansonsten geniessen sie die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.
2.3 Rechte und Pflichten
1 Das Vereinsmitglied anerkennt ohne besonderen Hinweis diese Statuten, sowie die Verpflichtungen, die sich für die Mitglieder aus der Zugehörigkeit des Vereins zur SVSE und anderen Vereinen oder Verbänden ergeben.
2 Im besonderen verpflichtet es sich
- das Ansehen und die Interessen des ESVL zu wahren,
- allen Beschlüssen der Vereinsorgane sowie der Dachverbände nachzuleben,
- seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem ESVL zu erfüllen,
- bei Trainings, Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen allen Anordnungen der Funktionäre Folge zu leisten.
3 Das Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen des ESVL teilzunehmen. An Versammlungen ist es berechtigt, mit beratender und beschliessender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
4 Das Vereinsmitglied ist berechtigt, zuhanden der Vereinsleitung und den Kommissionen schriftlich begründete Anträge und Anregungen zu unterbreiten.
5 Anträge, die der Genehmigung durch die Generalversammlung bedürfen, müssen mindestens 20 Tage vor dieser der Vereinsleitung schriftlich und begründet eingereicht werden.
6 Das Vereinsmitglied erhält das Vereinsorgan Sportbulletin.
2.4 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber dem ESVL. Verbindlichkeiten gegenüber dem ESVL bleiben bis zu ihrer Tilgung bestehen.
2.4.1 Austritt
1 Der Austritt erfolgt auf schriftliche Mitteilung hin. Wird das Austrittsgesuch nach der ordentlichen Generalversammlung eingereicht, ist der Beitrag für das laufende Geschäfts-jahr voll zu entrichten.
2.4.2 Ausschluss
1 Ein Vereinsmitglied wird vom ESVL ausgeschlossen, wenn es
den Vereinsstatuten, Reglementen, Vereinsbeschlüssen oder Anordnungen der Vereinsfunktionäre absichtlich oder grobfahrlässig zuwiderhandelt,
den Verein in irgendeiner Weise schädigt,
nach zweimaliger Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
2 Ausschlüsse erfolgen auf Antrag der Vereinsleitung durch die ordentliche Generalversammlung.
3. Organisation
1 Die Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung
b) die Vereinsleitung
c) ergänzende Ressorts zur Unterstützung der Vereinsleitung
d) die Revisionsstelle
e) das Sportbulletin
3.1 Generalversammlung
3.1.1 Zusammensetzung
1 Stimmberechtigte Vereinsmitglieder sind Aktiv- und Passivmitglieder, sowie Frei- und Ehrenmitglieder.
2 Ohne Stimmrecht sind Gönner des ESVL teilnahmeberechtigt.
3.1.2 Einberufung
1 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im März jedes Jahres statt.
2 Die Einladung zu der Generalversammlung ist mindestens 30 Tage vor deren Stattfinden unter Angabe der Traktanden im Sportbulletin zu publizieren.
3 Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss der Vereinsleitung oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Die Begehren sind schriftlich begründet an die Vereinsleitung zu richten.
4 Eine ausserordentliche Generalversammlung muss spätestens innert drei Monaten nach Eingang eines entsprechenden Begehrens stattfinden.
3.1.3 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Generalversammlung ist oberstes Organ des ESVL. Es stehen ihr folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung,
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten,
c) Genehmigung Jahresbericht Leiter Sport,
d) Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung der Vereinsleitung,
f) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
g) Wahl der Vereinsleitung und der Revisoren,
h) Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung,
i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
j) Änderungen und Ergänzungen der Organe und Statuten,
k) Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern,
l) Ausschluss von Mitgliedern.
3.1.4 Beschlussfähigkeit
1 Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
3.1.5 Beschlussfassung
1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse offen.
2 Auf Begehren von 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Personen kann eine geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen werden.
3 Beschlüsse werden mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
4 Statutenänderungen werden mit 2/3-Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst.
3.2 Vereinsleitung
3.2.1 Zusammensetzung
1 Die Vereinsleitung setzt sich zusammen aus
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Leiter Finanzen
dem Leiter Sport
dem Leiter Kommunikation
dem Leiter Administration
2 Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der Vereinsleitung auf deren Einladung teilnehmen
die Ressortleiter
weitere Vereinsmitglieder
3.2.2 Wahl, Amtsdauer
1 Die Vereinsleitung wird durch die Generalversammlung gewählt.
2 Die Amtsdauer der Vereinsleitung beträgt zwei Jahre. Ihre Mitglieder sind wieder wählbar. Ersatzwahlen sind in Zwischenjahren zulässig.
3.2.3 Einberufung
1 Die Vereinsleitung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten einberufen. Der Einberufende hat den Vorsitz.
2 Auf Begehren von 2 Mitgliedern der Vereinsleitung muss die Einberufung der Vereinsleitung innert 14 Tagen erfolgen.
3.2.4 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Vereinsleitung ist das geschäftsführende Organ des ESVL. Sie bereitet Beschlüsse zu Handen der Generalversammlung vor und sorgt für deren Vollzug. Sie vertritt den ESVL nach aussen.
2 In seine Kompetenz fallen alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
3 Namentlich nimmt die Vereinsleitung folgende Aufgaben wahr:
a) Operative Leitung des ESVL,
b) Organisation der Generalversammlung,
c) Vorbereitung von Vorlagen zu Handen der Generalversammlung,
d) Erstellung des Gesamtbudgets,
e) Erstellung der Jahresrechnung,
f) Festlegung der Organisation des ESVL, der Arbeitsbereiche und der Zeichnungsberechtigung,
g) Festlegung der Sportabteilungen des ESVL
h) Ernennung der Ressortmitarbeiter,
i) Ernennung der Delegierten,
j) Einsatz von Arbeitsgruppen,
k) Festlegung der mittel- und langfristigen Strategien,
l) Pflege der Beziehungen zu Mitgliedsektionen der SVSE, des SFS und anderen Sportvereinen des öffentlichen Verkehrs auf dem Platz Luzern,
m) Vertretung des ESVL nach aussen,
n) Erlass von Reglementen,
o) Entscheid über die Durchführung von Sportanlässen durch den ESVL,
p) Entscheid über die Durchführung von gesellschaftlichen Anlässen durch den ESVL.
q) Entscheid über die Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen durch den ESVL.
r) Häufigkeit des Erscheinens des Sportbulletins
4 Für nicht budgetierte Ausgabenposten besitzt die Vereinsleitung eine Kreditlimite von höchstens Fr. 2000.- je Geschäftsjahr.
5 Die Vereinsleitung regelt die interne Organisation in einem Geschäftsreglement.
3.2.5 Beschlussfähigkeit
1 Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 4 Mitglieder anwesend sind.
2 Davon müssen mindestens der Präsident oder Vizepräsident anwesend sein.
3.2.6 Beschlussfassung
1 Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2 Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse offen.
3.3 Ergänzende Ressorts zur Unterstützung der Vereinsleitung
1 Die Vereinsleitung kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben ergänzende Ressorts einsetzen. Dazu gehören namentlich die Entlastung im administrativen Bereich sowie die Leitung der Sportbetriebe.
2 Die Vereinsleitung entscheidet über Art und Anzahl der Ressorts.
3 Jedes Ressort ist einem Mitglied der Vereinsleitung unterstellt.
3.3.1 Wahl, Amtsdauer
1 Die Vereinsleitung wählt die Ressortleiter.
2 Die Vereinsleitung bestätigt die Ressortleiter alle 12 Monate. Die Amtsdauer ist nicht beschränkt.
3 Die Vereinsleitung entscheidet über die Auflösung von Ressorts.
3.3.2 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Aufgaben und Kompetenzen der Ressortleiter werden durch die Vereinsleitung in Pflichtenheften festgehalten.
3.4 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Rechnungsrevisoren zusammen.
3.4.1 Wahl, Amtsdauer
1 Die Rechnungsrevisoren werden durch die Generalversammlung gewählt.
2 Rechnungsrevisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Vereinsleitung sein.
3 Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren ist nicht beschränkt.
3.4.2 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Rechnungsrevisoren prüfen gemeinsam die Rechnungsführung des Leiters Finanzen nach Ablauf des Geschäftsjahres. Sie legen der Vereinsleitung sowie der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
2 Die Rechnungsrevisoren sind berechtigt, im Laufe des Geschäftsjahres eine Zwischenrevision vorzunehmen.
3.5 Sportbulletin
1 Das Sportbulletin dient der Orientierung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen. Darin erscheinende Einladungen zu Generalversammlungen, Anlässen etc. gelten als offizielle Publikation des ESVL.
2 Die Vereinsleitung entscheidet über die Häufigkeit des Erscheinens des Sportbulletins.
4. Finanzielles
4.1 Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
4.2 Finanzielle Mittel
4.2.1 Herkunft
1 Die Einnahmen des ESVL setzen sich zusammen aus
den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen,
weiteren Einnahmen.
4.2.2 Verwendung
1 Die Vereinsleitung regelt die Verwendung der finanziellen Mittel in einem Finanzreglement.
2 Der ESVL unterstützt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten die Teilnahme seiner Mitglieder an Sportwettkämpfen und Kursen. Massgebend sind die Bestimmungen des Finanzreglementes.
4 Die Vereinsleitung entscheidet über die Anlage des Vereinsvermögens.
4.2.3 Mitgliederbeiträge
1 Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt und in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres erhoben. Bei Eintritt nach dem 1. Oktober ist für das laufende Geschäftsjahr kein Beitrag zu zahlen.
2 Mitglieder der Vereinsleitung und durch diese bezeichnete Ressortmitglieder haben keine Beiträge zu bezahlen.
3 Wenn die finanzielle Lage es erfordert, kann von den Mitgliedern ein einmaliger ausserordentlicher Beitrag erhoben werden. Er kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden.
4.3 Haftung
1 Der ESVL haftet allein mit seinem Vermögen für seine finanziellen Verpflichtungen. Jede persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.
5. Auflösung
5.1 Entscheid zur Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
2 Der Entscheid zur Auflösung kann nur mit 2/3-Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst werden.
5.2 Vermögensverwendung bei Auflösung
1 Löst sich der ESVL auf, entscheidet die ausserordentliche Generalversammlung über die weitere Verwendung des allfälligen, nach Löschung aller Verbindlichkeiten verbleibenden, Vermögens.
2 Das Vermögen ist bis zu diesem Entscheid bei der Personalkasse der SBB zu hinterlegen.
6. Schlussbestimmungen
1 Die vorliegenden Statuten wurden am xx.xx.2001 von der ordentlichen Generalversammlung des ESVL genehmigt.
2 Sie ersetzen diejenigen vom 25. November 1994 und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Luzern, März 2001
EISENBAHNER SPORTVEREIN LUZERN
Der Präsident: Markus Krebs
Der Leiter Administration: Cyrill Flory